Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können, | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und | |||||||||
4. | dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte der oder dem Bediensteten die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
0 Kommentare zu § 4 W-VGÜ