§ 1 W-VGÜ Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.
§ 2 W-VGÜ Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
- (1)Absatz einsHinsichtlich der Vornahme von
- 1.Ziffer einsEignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraph 42, W-BedSchG 1998),
- 2.Ziffer 2Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) undUntersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 43, W-BedSchG 1998) und
- 3.Ziffer 3sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)sonstigen besonderen Untersuchungen (Paragraph 44, W-BedSchG 1998)finden die §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.finden die Paragraphen 2,, 3, 3b bis 5, Paragraph 6, Absatz eins, bis 7 und 8, Paragraph 6 a und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anwendung.
- (2)Absatz 2Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den Paragraphen 2,, 3, 3b bis 5, Paragraph 6, Absatz eins, bis 7 und 8, Paragraph 6 a und Paragraph 8, Absatz 2, VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
- (3)Absatz 3Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.Die in den Paragraphen 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, bis 7 und 8 sowie Paragraph 6 a, VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 4,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 79, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 35,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 64, W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil römisch III Punkt 1 Litera d, Ziffer eins, der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASchG die Beachtung der im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.
§ 3 W-VGÜ Unzulässigkeit der Beschäftigung
(1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ.
§ 4 W-VGÜ Informationspflicht
Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
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1. | dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, |
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können, |
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und |
4. | dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte der oder dem Bediensteten die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
§ 5a W-VGÜ Bezugnahme auf Richtlinien
§ 5a.Paragraph 5 a, Durch diese Verordnung werden die
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
- 2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
umgesetzt.umgesetzt