Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.
(1) Hinsichtlich der Vornahme von
1. | Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998), | |||||||||
2. | Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und | |||||||||
3. | sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998) | |||||||||
finden die §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung. |
(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.
(1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ.
Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können, | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und | |||||||||
4. | dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte der oder dem Bediensteten die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ) [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033]
StF.: LGBl. Nr. 07/1999
Änderung
LGBl. Nr. 14/2000
LGBl. Nr. 27/2005
LGBl. Nr. 22/2006
LGBl. Nr. 44/2007
LGBl. Nr. 51/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: