Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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