§ 3 W-TMV

W-TMV - Wiener Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gebühr für die Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 177 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

In Kraft seit 17.05.2014 bis 31.12.9999
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