§ 3 W-TMV

Wiener Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassungdie Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 150,– EUR177 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 45,– EUR53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

Stand vor dem 16.05.2014

In Kraft vom 04.07.2009 bis 16.05.2014

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassungdie Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 150,– EUR177 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 45,– EUR53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

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