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(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassungdie Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 150,– EUR177 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 45,– EUR53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassungdie Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 150,– EUR177 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 45,– EUR53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.