Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle

W-TMV - Wiener Tiermaterialienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung)

Änderung

LGBl. Nr. 36/2009

LGBl. Nr. 21/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:

In Kraft seit 04.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 W-TMV