(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der ebswien tierservice Ges.m.b.H Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abzuliefern.
(2) Die ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassene oder registrierte Betriebe (z. B. Krematorium, Tierfriedhof u. dgl.) beauftragen.
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