(1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.
(2) Die Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 gilt nicht für das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren sofern
a) | es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder um als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder um als Heimtiere gehaltenes Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, handelt, und | |||||||||
b) | dies auf eigenem Grund des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschieht, und | |||||||||
c) | es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt. |
(3) Die Ablieferungspflicht gemäß § 1 gilt nicht für ganze Tierkörper, die an einen gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen oder registrierten Betrieb zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden.
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