§ 2 W-TMV

Wiener Tiermaterialienverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.

(2) Die Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 gilt nicht für das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren sofern

a)

es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder um als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder um als Heimtiere gehaltenes Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008BGBl. II Nr. 219/2013, handelt, und

b)

dies auf eigenem Grund des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschieht, und

c)

es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.

(3) Die Ablieferungspflicht gemäß § 1 gilt nicht für ganze Tierkörper, die an einen gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen oder registrierten Betrieb zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden.

Stand vor dem 16.05.2014

In Kraft vom 04.07.2009 bis 16.05.2014

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine solche Ausnahmegenehmigung befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.

(2) Die Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 gilt nicht für das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren sofern

a)

es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder um als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder um als Heimtiere gehaltenes Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008BGBl. II Nr. 219/2013, handelt, und

b)

dies auf eigenem Grund des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschieht, und

c)

es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.

(3) Die Ablieferungspflicht gemäß § 1 gilt nicht für ganze Tierkörper, die an einen gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen oder registrierten Betrieb zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten