§ 1 W-TMV

Wiener Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der Tierkörperbeseitigung Wien GmbHebswien tierservice Ges.m.b.H Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abzuliefern.

(2) Die Tierkörperbeseitigung Wien GmbHebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere geeignete Unternehmengemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassene oder registrierte Betriebe (z. B. Krematorium, Tierfriedhof u. dgl.) beauftragen.

Stand vor dem 16.05.2014

In Kraft vom 04.07.2009 bis 16.05.2014

(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der Tierkörperbeseitigung Wien GmbHebswien tierservice Ges.m.b.H Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abzuliefern.

(2) Die Tierkörperbeseitigung Wien GmbHebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere geeignete Unternehmengemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassene oder registrierte Betriebe (z. B. Krematorium, Tierfriedhof u. dgl.) beauftragen.

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