§ 3 W-SVPV (Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien), Verweisungen auf Bundesgesetze - JUSLINE Österreich
§ 3 W-SVPV Verweisungen auf Bundesgesetze
W-SVPV - Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 W-SVPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-SVPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 W-SVPV