§ 3 W-SVPV (Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien), Verweisungen auf Bundesgesetze - JUSLINE Österreich
§ 3 W-SVPV Verweisungen auf Bundesgesetze
W-SVPV - Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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