(1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß § 1 Z 2 zu absolvieren.
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