Bedienstete (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie
1. | gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) bereits ausgeübt haben und nicht von dieser Funktion aus dem Grunde der mangelnden fachlichen Qualifikation enthoben worden sind oder | |||||||||
2. | eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben oder | |||||||||
3. | eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert haben. |
(1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß § 1 Z 2 zu absolvieren.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)
StF.: LGBl. Nr. 03/1999
Änderung
LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: