§ 4 W-SVPV (Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 4 W-SVPV Inkrafttreten
W-SVPV - Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.
In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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