§ 6 W-RMG

W-RMG - Wiener Rettungsmedaillengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit der Verleihung der Rettungsmedaille ist die Widmung eines Geldbetrages in der Höhe von 365 Euro verbunden.

(2) Bei Mißbrauch der Rettungsmedaille oder Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist die Ehrengabe zurückzuerstatten.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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