Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Mit der Verleihung der Rettungsmedaille ist die Widmung eines Geldbetrages in der Höhe von 365 Euro verbunden.
(2) Bei Mißbrauch der Rettungsmedaille oder Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist die Ehrengabe zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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