§ 5 W-RMG

W-RMG - Wiener Rettungsmedaillengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.

(2) Die Veräußerung der Rettungsmedaille ist untersagt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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