§ 4 W-RMG

W-RMG - Wiener Rettungsmedaillengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Beschlußfassung über die Verleihung der Rettungsmedaille obliegt der Landesregierung.

(2) Ansuchen und Anregungen auf Verleihung einer Rettungsmedaille sind an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten.

(3) Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann im Namen der Landesregierung unterfertigt wird.

(4) Die Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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