(1) Die Rettungsmedaille kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien unter Einsatz ihres Lebens einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.
(2) Örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen, die zur Errettung mehrerer Menschen führen, werden als eine Rettungstat gewertet.
(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und vom besonderen Mut des Retters zeugen.
(4) Die Rettungsmedaille kann auch Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten eine Rettungstat im Sinne dieses Gesetzes vollbracht haben.
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