§ 3 W-NPV Naturzone mit Managementmaßnahmen

W-NPV - Wiener Nationalparkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.

(2) Ziel dieser Zone ist:

1.

die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.

Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung.

2.

die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:

a)

naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen,

b)

magere Flachland-Mähwiesen.

Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung.

3.

die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:

a)

Hartholzauenwälder,

b)

Weichholzauenwälder.

Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände.

4.

die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:

a)

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeto-Nanojuncetea,

b)

oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,

c)

natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions.

Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz.

5.

die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen).

Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften.

In Kraft seit 30.11.2016 bis 31.12.9999
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