(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.
(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.
(1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. | die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris), | |||||||||
b) | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae). | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die vorrangige Zulassung der Entwicklung von natürlichen Auenwaldbeständen; bei standortwidrigen Waldbeständen kann die Umwandlung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden. | ||||||||||
2. | die Erhaltung der natürlichen und naturnahen Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeto-Nanojuncetea, | |||||||||
b) | oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, | |||||||||
c) | natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung der Vernetzung der Gewässer. | ||||||||||
3. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris), | |||||||||
b) | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae). | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Sicherung der natürlichen Entwicklung der Pionierstandorte mit ihren Lebensgemeinschaften. |
(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung. | ||||||||||
2. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen, | |||||||||
b) | magere Flachland-Mähwiesen. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung. | ||||||||||
3. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Hartholzauenwälder, | |||||||||
b) | Weichholzauenwälder. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände. | ||||||||||
4. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeto-Nanojuncetea, | |||||||||
b) | oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, | |||||||||
c) | natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz. | ||||||||||
5. | die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen). | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften. |
(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.
(2) Von diesen Flächen dient:
1. | die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz, | |||||||||
2. | die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation, | |||||||||
3. | die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen, | |||||||||
4. | die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher, | |||||||||
5. | die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher, | |||||||||
6. | die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher, | |||||||||
7. | die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe, | |||||||||
8. | die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und | |||||||||
9. | die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes. |
(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.
(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 72. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 31. Dezember 2027 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist:
1. | Sukzessionsflächen, | |||||||||
2. | magere Flachland-Mähwiesen und | |||||||||
3. | naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien. |
(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 1/2002 außer Kraft.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung)
StF.: LGBl. Nr. 6/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 111/2001 wird verordnet:
Anmerkung
Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen.