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(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung. | ||||||||||
2. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen, | |||||||||
b) | magere Flachland-Mähwiesen. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung. | ||||||||||
3. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Hartholzauenwälder, | |||||||||
b) | Weichholzauenwälder. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände. | ||||||||||
4. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, | |||||||||
c) | natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz. | ||||||||||
5. | die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen). | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften. |
(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung. | ||||||||||
2. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen, | |||||||||
b) | magere Flachland-Mähwiesen. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung. | ||||||||||
3. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) | Hartholzauenwälder, | |||||||||
b) | Weichholzauenwälder. | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände. | ||||||||||
4. | die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften: | |||||||||
a) |
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b) | oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, | |||||||||
c) | natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz. | ||||||||||
5. | die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen). | |||||||||
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften. |