(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.
(2) Von diesen Flächen dient:
1. | die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz, | |||||||||
2. | die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation, | |||||||||
3. | die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen, | |||||||||
4. | die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher, | |||||||||
5. | die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher, | |||||||||
6. | die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher, | |||||||||
7. | die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe, | |||||||||
8. | die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und | |||||||||
9. | die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes. |
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