(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.
(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 72. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 31. Dezember 2027 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist:
1. | Sukzessionsflächen, | |||||||||
2. | magere Flachland-Mähwiesen und | |||||||||
3. | naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien. |
(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.
0 Kommentare zu § 5 W-NPV