(1) Hinsichtlich
1. | der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, | |||||||||
2. | der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und | |||||||||
3. | der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten | |||||||||
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung. |
(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 44 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 38 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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