(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) relevante Aussage trifft.
(3) Im Sinn des Abs. 2 sind
1. | Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird; | |||||||||
2. | Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden; | |||||||||
3. | Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme; | |||||||||
4. | Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen. |
(1) Hinsichtlich
1. | der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, | |||||||||
2. | der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und | |||||||||
3. | der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten | |||||||||
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung. |
(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 44 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 38 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Durch diese Verordnung werden
1. | die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23, | |||||||||
2. | die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5. März 2014, S. 1, | |||||||||
umgesetzt. |
(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.
(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV)[CELEX-Nr.: 392L0058]
StF.: LGBl. Nr. 05/1999
Änderung
LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 2000L0054 und 32014L0027
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5, § 10, § 12, § 16 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: