§ 7 W-GSK Geschäftsstelle der Schiedskommission

W-GSK - Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Geschäfte der Schiedskommission werden vom Magistrat der Stadt Wien unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommission besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission).

(2) Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vorsitzenden für Sitzungen eines Senates einen Protokollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Magistrats beizustellen.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schiedskommission zu sorgen.

In Kraft seit 12.06.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 W-GSK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 W-GSK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 W-GSK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 W-GSK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 W-GSK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GSK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 W-GSK
Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz (W-GSK) Fundstelle