Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung, die Leitung der Beratungen und Abstimmungen sowie die Ausarbeitung der schriftlichen Ausfertigung und Unterfertigung der Entscheidungen.
In Kraft seit 12.06.1985 bis 31.12.9999
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