(1) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Wien bestellte Vorsitzende und als Beisitzer
a) | das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und | |||||||||
b) | von den Mitgliedern gemäß § 37 a Abs. 2 Z 2 lit. b bis d des Wiener Krankenanstaltengesetzes dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Krankenanstaltenträgers in Betracht kommt, | |||||||||
angehören. |
(2) Die Aufgaben der Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahrzunehmen.
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