(1) Die Mitglieder des in Betracht kommenden Senates sind innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung eines Antrages (§ 1) so rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluß der Anträge zur Sitzung einzuberufen, daß der Senat innerhalb von weiteren vier Wochen zusammentreten kann. Für den Fall, daß ein Mitglied (Ersatzmitglied) erst zu bestellen ist, gelten diese Fristen ab seiner Bestellung.
(2) Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder des Senates sind in gleicher Weise (Abs. 1) von der Einberufung zur Sitzung des Senates zu verständigen.
(3) Die weiteren Sitzungen des Senates sind unter Bedachtnahme auf eine rasche Entscheidung festzusetzen. Die Sitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, daß die Ladung voraussichtlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern nachweislich zugestellt werden kann. Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise von der Einberufung zur Sitzung zu verständigen.
(4) Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vetretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.
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