§ 4 W-GSK Einberufung der Sitzungen der Senate

W-GSK - Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder des in Betracht kommenden Senates sind innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung eines Antrages (§ 1) so rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluß der Anträge zur Sitzung einzuberufen, daß der Senat innerhalb von weiteren vier Wochen zusammentreten kann. Für den Fall, daß ein Mitglied (Ersatzmitglied) erst zu bestellen ist, gelten diese Fristen ab seiner Bestellung.

(2) Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder des Senates sind in gleicher Weise (Abs. 1) von der Einberufung zur Sitzung des Senates zu verständigen.

(3) Die weiteren Sitzungen des Senates sind unter Bedachtnahme auf eine rasche Entscheidung festzusetzen. Die Sitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, daß die Ladung voraussichtlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern nachweislich zugestellt werden kann. Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise von der Einberufung zur Sitzung zu verständigen.

(4) Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vetretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.

In Kraft seit 12.06.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 W-GSK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 W-GSK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 W-GSK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 W-GSK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 W-GSK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GSK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 W-GSK
§ 5 W-GSK