(1) Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzungen nach.
(2) Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.
(3) Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab (§ 37 a Abs. 15 und 16 des Wiener Krankenanstaltengesetzes).
(4) Die für die Mitglieder eines Senates bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates teilzunehmen; in diesem Fall können sie zu Beratungen zugezogen werden, dürfen sich jedoch an Abstimmungen nicht beteiligen.
(5) Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Der Vorsitzende hat das für die Beiziehung der Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforderliche zu veranlassen.
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