§ 47 W-GBG

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a sowie 44c und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a sowie 44c und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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