(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen:
1. | die tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Wien; | |||||||||
2. | neben einer nach Punkt 1 anzurechnenden Dienstzeit auch eine im Feuerwehr- oder Rettungswesen ausgeübte Tätigkeit in den anderen Bundesländern oder im Auslande. |
(2) Als Unterbrechungen gelten nicht
a) | ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen wurde; | |||||||||
b) | ein zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 liegender Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war; | |||||||||
c) | sonstige Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25jährige und bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40jährige Tätigkeit im Feuerwehr- und Rettungsdienste. |
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