§ 3 W-EVFR

W-EVFR - Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.

(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:

a)

Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden;

b)

Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- oder Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundeslande, ausgezeichnet wurden.

(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.

(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.

In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-EVFR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-EVFR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-EVFR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-EVFR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-EVFR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-EVFR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-EVFR
§ 4 W-EVFR