Gesamte Rechtsvorschrift W-ET 14 GLLP

Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)

W-ET 14 GLLP
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)

StF.: LGBl. Nr. 31/2004

§ 1 W-ET 14 GLLP Ziele


(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:

A.

Wienerwald,

B.

Wienerwaldrandzone,

C.

Sonderzone Sport.

§ 2 W-ET 14 GLLP Wienerwald


Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:

1.

die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften, insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im Bereich „Waldschafferin“. Bei standortfremden Beständen soll die Überführung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden und

2.

die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen (wie insbesondere Wiesen, Steinbrüche, Oberflächengewässer und Quellen). Zur Erreichung dieser Zielsetzung sollen insbesonders bestehende Wiesen gepflegt werden.

Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.

§ 3 W-ET 14 GLLP Wienerwaldrandzone


Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:

1.

die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der Waldgesellschaften im Bereich „Dehnepark“ und

2.

die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen, insbesondere der Wiesen im Bereich „Steinhofgründe/Dehnepark“. Die Erhaltung der im Bereich „Steinhofgründe/Dehnepark“ vorhandenen Obstbaum- und Kopfweidenkulturen durch geeignete Pflegemaßnahmen ist von besonderer Bedeutung.

Jeder Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat diese Ziele zu beachten.

§ 3a W-ET 14 GLLP Sonderzone Sport


(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn

a)

keine Baulichkeiten oder Einzäunungen errichtet werden,

b)

durch die Errichtung und Nutzung der Radsporteinrichtungen nicht mehr als 3 % der Fläche dieser Zone beansprucht werden,

c)

durch die Errichtung kein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, gefällt werden muss und

d)

entsprechende Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen werden.

(3) Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.

§ 4 W-ET 14 GLLP Verbote


(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).

(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

1.

das Entfachen von Feuer,

2.

das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz „Wien West“,

3.

das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege.

§ 5 W-ET 14 GLLP Widerruf


Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

§ 6 W-ET 14 GLLP Außer-Kraft-Treten von Vorschriften


Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998 außer Kraft.

§ 7 W-ET 14 GLLP In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 8 W-ET 14 GLLP Übergangsbestimmung


Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Anlage

Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) (W-ET 14 GLLP) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)

StF.: LGBl. Nr. 31/2004

Änderung

LGBl. Nr. 16/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001 wird verordnet:

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