(1) Im Naturschutzgebiet ist jede Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf dessen Schutzzweck zu haben (Eingriff), untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls:
1. | das Verlassen der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen und Spielplätze, | |||||||||
2. | das Entfachen von Feuer, | |||||||||
3. | das Mitnehmen von Hunden und Haustieren aller Art, | |||||||||
4. | das Fahren von Kraftfahrzeugen sowie das Halten und Parken derselben, das Verwenden von Fahrrädern, mit Ausnahme von Fahrrädern, Dreirädern, Laufrädern und Rollern für Kinder unter sechs Jahren, der Betrieb von Drohnen, | |||||||||
5. | das Verwenden von Roller Skates, Skateboards, Skootern, Skiern, Rodeln, Eislaufschuhen und dergleichen, der Betrieb von Modellflugzeugen, motorbetriebenen Modellautos und dergleichen, das Baden und Campieren, | |||||||||
6. | der Besatz der Gewässer mit Fischen, Krebsen oder Muscheln, | |||||||||
7. | das Verwenden von Kunstdünger, Stickstoffdünger, Pflanzenschutzmittel und Bioziden, | |||||||||
8. | die Neuanlage großflächiger Einzäunungen (> 5 ha), | |||||||||
9. | die Vorlage von industriell produziertem Kraftfutter (z.B. Kraftfutter-Presslinge/Pellets, Sojaschrot) sowie Brot und Gebäck als Futtermittel, | |||||||||
10. | die Errichtung von Neu- und Zubauten sowie die Versiegelung offener Flächen oder | |||||||||
11. | das Füttern der Wildtiere durch Besucherinnen oder Besucher. |
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:
1. | forstliche Maßnahmen zur Verjüngung und Pflege der Waldbestände sowie zur Erhaltung und Verjüngung bestehender historischer Alleen, wobei diese derart durchzuführen sind, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt, | |||||||||
2. | das Freihalten der Trasse für die bestehende Hochspannungsleitung im unbedingt notwendigen Ausmaß, | |||||||||
3. | die Pflege der Wiesen, wobei diese derart durchzuführen ist, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt, | |||||||||
4. | die Durchführung eines Wildtiermanagements, welches auf den Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation sowie die Erreichung eines vitalen Wildbestandes abzustimmen ist, | |||||||||
5. | die Durchführung eines fischereilichen Managements, welches auf die gewässerökologischen und naturräumlichen Gegebenheiten abzustimmen ist, | |||||||||
6. | die Beseitigung bzw. Eindämmung invasiver Neobiota mit geeigneten Methoden, | |||||||||
7. | die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wartung von bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtungen in dem Ausmaß, als sie zur Gewährleistung der sicheren und ausreichenden Trinkwasserversorgung in Wien unbedingt notwendig sind. | |||||||||
Die in Z 1, 2, 3, 5 und 7 aufgelisteten Ausnahmen gelten nicht für die Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel. |
(4) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind Organe von Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß, sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und sonstige Personen mit Wohnsitz in den Betriebsgebäuden, soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist.
(5) Vom Verbot des Abs. 2 Z 4 ausgenommen sind die Pächter (inklusive deren Angestellte sowie Zulieferverkehr) der Restaurationsbetriebe „Hirschgstemm“, „Rohrhaus“ und „Hermesvilla“. Fahrten zur „Hermesvilla“ dürfen nur auf dem im Plan gekennzeichneten Weg erfolgen. Davon ausgenommen sind kurzfristig umgeleitete Fahrten in der Zeit der Amphibienwanderung. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Hermesvilla–Park sowie bei den Restaurationsbetrieben und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erlaubt.
(6) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1 und 4 ausgenommen sind sonstige Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Holzwerber.
(7) Sämtliche Fahrten im Sinne der Abs. 4 bis 6 sind nur in kürzester Distanz zum nächstgelegenen Tor gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(8) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat bis zum 30. September jedes dritten Kalenderjahres (beginnend im Jahr 2020) ein Verkehrskonzept für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu erstellen und der Naturschutzbehörde zu übermitteln. Dieses Konzept hat Maßnahmen zu enthalten, die sicherstellen, dass möglichst wenige Fahrbewegungen im Lainzer Tiergarten stattfinden.
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