§ 3 W-ET 13 GNNLT

W-ET 13 GNNLT - Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ziele der Unterschutzstellung der Zonen A. Wienerwald und C. Hermesvilla – Park des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten sind die Erhaltung und Förderung des hohen naturschutzfachlichen Wertes durch:

1.

die Erhaltung und Förderung der naturnahen historisch bedeutsamen Landschaftsgestalt und des weitgehend intakten Landschaftshaushaltes, wobei die Bewirtschaftung der Wiesen und Wälder so durchzuführen ist, dass dieses Ziel erreicht werden kann,

2.

die Erhaltung und Förderung der Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der geltenden Fassung streng geschützten und geschützten Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten und

3.

die Erhaltung und Förderung von Naturerlebnissen zu Bildungs- und Erholungszwecken,

4.

die Durchführung des Wildtiermanagements derart, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt. Das Wildtiermanagement dient nicht der Gewinnung von Trophäen,

5.

die Methoden der Wildbestandsregulation sollen so schonend wie möglich im Sinne einer „Ultima Ratio“-Jagd erfolgen.

(2) Ziele in der Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel, die zugleich auch Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald ist, sind:

1.

die Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes durch das Unterlassen forstlicher Eingriffe,

2.

die Erhaltung des eingezäunten Gebietes als schalenwildfreier Bereich bis zur Erreichung einer an die Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Wilddichte,

3.

die Durchführung des Wildtiermanagements derart, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt. Das Wildtiermanagement dient nicht der Gewinnung von Trophäen,

4.

die Methoden der Wildbestandsregulation sollen so schonend wie möglich im Sinne einer „Ultima Ratio“-Jagd erfolgen,

5.

die Ermöglichung von Naturerlebnissen zu Bildungszwecken.

(3) Ziele in der Zone C. Hermesvilla – Park sind neben den in Abs. 1 aufgelisteten Zielsetzungen

1.

die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, insbesondere der historischen Gebäude und der dazugehörenden historischen Parkanlage,

2.

die Stärkung des Bewusstseins der Bevölkerung für die historisch bedeutsame Kulturlandschaft, Biodiversität, biologische und regionale Wirtschaftsweise und der Funktionsweise und Ökosystemleistungen der Lebensräume, insbesondere mittels Informations- und Bildungsangeboten.

(4) Ziele in der Zone D. Verwaltungszone I sind:

1.

der Betrieb von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

2.

die Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner Einrichtungen notwendigem Material,

3.

die Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,

4.

der Betrieb von Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher,

5.

die Durchführung von Fütterungen inklusive der Lagerung von Futtermitteln bis zur Erreichung einer an die Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Wilddichte. Ab Erreichen dieser Wilddichte ist ausschließlich eine Notzeitfütterung erlaubt,

6.

die Durchführung von dauerhaften Kirrungen im Rahmen des Wildtiermanagements,

7.

der Betrieb von Wasserversorgungseinrichtungen.

(5) Ziele in der Zone D. in der Verwaltungszone II sind:

1.

die Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,

2.

die Erhaltung der historischen Parkanlage,

3.

der Betrieb des Museums in der Hermesvilla.

In Kraft seit 08.07.2020 bis 31.12.9999
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