Gesamte Rechtsvorschrift W-ET 13 GNNLT

Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)

W-ET 13 GNNLT
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Stand der Gesetzesgebung: 02.02.2023
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)

§ 1 W-ET 13 GNNLT Geltungsbereich


(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:

A.              Wienerwald,

B.              Naturdenkmal Johannser Kogel,

C.              Hermesvilla – Park und

D.              Verwaltungszone I und II.

§ 2 W-ET 13 GNNLT


Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung oder Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind, der naturnahen Erholung sowie die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft im Bereich des Hermesvilla – Parks. Das Wildtiermanagement soll so durchgeführt werden, dass dieser Schutzzweck erreicht werden kann.

§ 3 W-ET 13 GNNLT


(1) Ziele der Unterschutzstellung der Zonen A. Wienerwald und C. Hermesvilla – Park des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten sind die Erhaltung und Förderung des hohen naturschutzfachlichen Wertes durch:

1.

die Erhaltung und Förderung der naturnahen historisch bedeutsamen Landschaftsgestalt und des weitgehend intakten Landschaftshaushaltes, wobei die Bewirtschaftung der Wiesen und Wälder so durchzuführen ist, dass dieses Ziel erreicht werden kann,

2.

die Erhaltung und Förderung der Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der geltenden Fassung streng geschützten und geschützten Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten und

3.

die Erhaltung und Förderung von Naturerlebnissen zu Bildungs- und Erholungszwecken,

4.

die Durchführung des Wildtiermanagements derart, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt. Das Wildtiermanagement dient nicht der Gewinnung von Trophäen,

5.

die Methoden der Wildbestandsregulation sollen so schonend wie möglich im Sinne einer „Ultima Ratio“-Jagd erfolgen.

(2) Ziele in der Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel, die zugleich auch Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald ist, sind:

1.

die Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes durch das Unterlassen forstlicher Eingriffe,

2.

die Erhaltung des eingezäunten Gebietes als schalenwildfreier Bereich bis zur Erreichung einer an die Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Wilddichte,

3.

die Durchführung des Wildtiermanagements derart, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt. Das Wildtiermanagement dient nicht der Gewinnung von Trophäen,

4.

die Methoden der Wildbestandsregulation sollen so schonend wie möglich im Sinne einer „Ultima Ratio“-Jagd erfolgen,

5.

die Ermöglichung von Naturerlebnissen zu Bildungszwecken.

(3) Ziele in der Zone C. Hermesvilla – Park sind neben den in Abs. 1 aufgelisteten Zielsetzungen

1.

die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft, insbesondere der historischen Gebäude und der dazugehörenden historischen Parkanlage,

2.

die Stärkung des Bewusstseins der Bevölkerung für die historisch bedeutsame Kulturlandschaft, Biodiversität, biologische und regionale Wirtschaftsweise und der Funktionsweise und Ökosystemleistungen der Lebensräume, insbesondere mittels Informations- und Bildungsangeboten.

(4) Ziele in der Zone D. Verwaltungszone I sind:

1.

der Betrieb von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

2.

die Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner Einrichtungen notwendigem Material,

3.

die Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,

4.

der Betrieb von Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher,

5.

die Durchführung von Fütterungen inklusive der Lagerung von Futtermitteln bis zur Erreichung einer an die Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Wilddichte. Ab Erreichen dieser Wilddichte ist ausschließlich eine Notzeitfütterung erlaubt,

6.

die Durchführung von dauerhaften Kirrungen im Rahmen des Wildtiermanagements,

7.

der Betrieb von Wasserversorgungseinrichtungen.

(5) Ziele in der Zone D. in der Verwaltungszone II sind:

1.

die Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,

2.

die Erhaltung der historischen Parkanlage,

3.

der Betrieb des Museums in der Hermesvilla.

§ 4 W-ET 13 GNNLT


(1) Im Naturschutzgebiet ist jede Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf dessen Schutzzweck zu haben (Eingriff), untersagt.

(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls:

1.

das Verlassen der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen und Spielplätze,

2.

das Entfachen von Feuer,

3.

das Mitnehmen von Hunden und Haustieren aller Art,

4.

das Fahren von Kraftfahrzeugen sowie das Halten und Parken derselben, das Verwenden von Fahrrädern, mit Ausnahme von Fahrrädern, Dreirädern, Laufrädern und Rollern für Kinder unter sechs Jahren, der Betrieb von Drohnen,

5.

das Verwenden von Roller Skates, Skateboards, Skootern, Skiern, Rodeln, Eislaufschuhen und dergleichen, der Betrieb von Modellflugzeugen, motorbetriebenen Modellautos und dergleichen, das Baden und Campieren,

6.

der Besatz der Gewässer mit Fischen, Krebsen oder Muscheln,

7.

das Verwenden von Kunstdünger, Stickstoffdünger, Pflanzenschutzmittel und Bioziden,

8.

die Neuanlage großflächiger Einzäunungen (> 5 ha),

9.

die Vorlage von industriell produziertem Kraftfutter (z.B. Kraftfutter-Presslinge/Pellets, Sojaschrot) sowie Brot und Gebäck als Futtermittel,

10.

die Errichtung von Neu- und Zubauten sowie die Versiegelung offener Flächen oder

11.

das Füttern der Wildtiere durch Besucherinnen oder Besucher.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:

1.

forstliche Maßnahmen zur Verjüngung und Pflege der Waldbestände sowie zur Erhaltung und Verjüngung bestehender historischer Alleen, wobei diese derart durchzuführen sind, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt,

2.

das Freihalten der Trasse für die bestehende Hochspannungsleitung im unbedingt notwendigen Ausmaß,

3.

die Pflege der Wiesen, wobei diese derart durchzuführen ist, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt,

4.

die Durchführung eines Wildtiermanagements, welches auf den Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation sowie die Erreichung eines vitalen Wildbestandes abzustimmen ist,

5.

die Durchführung eines fischereilichen Managements, welches auf die gewässerökologischen und naturräumlichen Gegebenheiten abzustimmen ist,

6.

die Beseitigung bzw. Eindämmung invasiver Neobiota mit geeigneten Methoden,

7.

die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wartung von bestehenden öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtungen in dem Ausmaß, als sie zur Gewährleistung der sicheren und ausreichenden Trinkwasserversorgung in Wien unbedingt notwendig sind.

Die in Z 1, 2, 3, 5 und 7 aufgelisteten Ausnahmen gelten nicht für die Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel.

(4) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind Organe von Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß, sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und sonstige Personen mit Wohnsitz in den Betriebsgebäuden, soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist.

(5) Vom Verbot des Abs. 2 Z 4 ausgenommen sind die Pächter (inklusive deren Angestellte sowie Zulieferverkehr) der Restaurationsbetriebe „Hirschgstemm“, „Rohrhaus“ und „Hermesvilla“. Fahrten zur „Hermesvilla“ dürfen nur auf dem im Plan gekennzeichneten Weg erfolgen. Davon ausgenommen sind kurzfristig umgeleitete Fahrten in der Zeit der Amphibienwanderung. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Hermesvilla–Park sowie bei den Restaurationsbetrieben und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erlaubt.

(6) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1 und 4 ausgenommen sind sonstige Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Holzwerber.

(7) Sämtliche Fahrten im Sinne der Abs. 4 bis 6 sind nur in kürzester Distanz zum nächstgelegenen Tor gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(8) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat bis zum 30. September jedes dritten Kalenderjahres (beginnend im Jahr 2020) ein Verkehrskonzept für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu erstellen und der Naturschutzbehörde zu übermitteln. Dieses Konzept hat Maßnahmen zu enthalten, die sicherstellen, dass möglichst wenige Fahrbewegungen im Lainzer Tiergarten stattfinden.

§ 5 W-ET 13 GNNLT In-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 2/1998, außer Kraft.

§ 6 W-ET 13 GNNLT Übergangsbestimmungen


Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 7 W-ET 13 GNNLT


Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

1.

„Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115;

2.

„Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.

Anlage

Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) (W-ET 13 GNNLT) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2006 wird verordnet:

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