§ 20 W-BGO Bekanntmachungen des Betriebsrates

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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