(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Darunter fallen
1. | Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Personenstand, Aufenthaltsstatus, Wohnadresse, Beruf der Antragsteller, | |||||||||
2. | Erwerbsobjekt der Antragsteller und dessen bauliche Widmung bzw. baurechtliche Genehmigung und | |||||||||
3. | Daten der Antragsteller bei den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie militärische und strafrechtlich relevante Daten gemäß § 4 Abs. 1. |
(2) Die Behörde ist ermächtigt, nach Abs. 1 verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. | die Beteiligten an diesen Verfahren, | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
3. | Verwaltungsbehörden, soweit diese Daten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, | |||||||||
4. | Gerichte. |
(3) Die personenbezogenen Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für die Dauer von 30 Jahren gespeichert.
0 Kommentare zu § 6b W-AGWG