Gesamte Rechtsvorschrift W-AGWG

Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz

W-AGWG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.12.2018
Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz); CELEX-Nrn.: 390L0364, 390L0365

StF.: LGBl. Nr. 11/1998

§ 1 W-AGWG


(1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung nach diesem Gesetz.

(2) Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb (§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 4). Das Fehlen dieses Nachweises stellt einen Widerspruchsgrund gegen die Erteilung des Zuschlages gemäß § 184 Abs. 1 Z 7 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, dar.

(3) Auch die Annahme eines Überbotes eines Ausländers darf nur dann erfolgen, wenn er die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die Genehmigung nicht erforderlich ist.

§ 2 W-AGWG


 Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

2.

juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;

3.

juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;

4.

Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.

§ 3 W-AGWG (weggefallen)


§ 3 W-AGWG seit 30.11.2018 weggefallen.

§ 4 W-AGWG


 (1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 5 W-AGWG (weggefallen)


§ 5 W-AGWG seit 30.11.2018 weggefallen.

§ 6 W-AGWG


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder die Ausstellung einer Bestätigung nach § 5 Abs. 4 durch Täuschung über Tatsachen erschleicht,

2.

eine Verabredung trifft, die auf die Umgehung der Genehmigungspflicht abzielt, oder

3.

vorsätzlich eine unrichtige Erklärung über die Beteiligung von Ausländern an einer juristischen Person oder an einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Inland haben, oder darüber abgibt, ob einem Verein mit dem statutengemäßen Sitz im Inland als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw. ob sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu ahnden.

§ 6a W-AGWG


Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 6b W-AGWG


(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Darunter fallen

1.

Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Personenstand, Aufenthaltsstatus, Wohnadresse, Beruf der Antragsteller,

2.

Erwerbsobjekt der Antragsteller und dessen bauliche Widmung bzw. baurechtliche Genehmigung und

3.

Daten der Antragsteller bei den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie militärische und strafrechtlich relevante Daten gemäß § 4 Abs. 1.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, nach Abs. 1 verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:

1.

die Beteiligten an diesen Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

3.

Verwaltungsbehörden, soweit diese Daten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,

4.

Gerichte.

(3) Die personenbezogenen Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für die Dauer von 30 Jahren gespeichert.

§ 7 W-AGWG


Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 4. März 1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Ausländer-Grunderwerbsgesetz), LGBl. Nr. 33/1967, außer Kraft getreten.

§ 8 W-AGWG Bezugnahme auf Unionsrecht


Durch § 3 Z 2 lit. d wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 158/77 vom 30.4.2004 (CELEX-Nummer 32004L0038) in das Wiener Landesrecht umgesetzt.

Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (W-AGWG) Fundstelle


Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz); CELEX-Nrn.: 390L0364, 390L0365

Änderung

LGBl. Nr. 57/1999

LGBl. Nr. 115/2001

LGBl. Nr. 39/2003

LGBl. Nr. 56/2010

LGBl. Nr. 33/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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