Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. | natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; | |||||||||
2. | juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben; | |||||||||
3. | juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind; | |||||||||
4. | Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt. |
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