§ 2 W-AGWG

W-AGWG - Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

2.

juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;

3.

juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;

4.

Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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