§ 30 VwGVG

VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1.

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.

auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren;

4.

auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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