In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
1.Ziffer einsdie Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2.Ziffer 2die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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