In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
1. | die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; | |||||||||
2. | die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird. |
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