Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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