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Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. | auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; | |||||||||
2. | auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; | |||||||||
3. | auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren | |||||||||
4. | auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts. |
Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. | auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; | |||||||||
2. | auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; | |||||||||
3. | auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren | |||||||||
4. | auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts. |