§ 30 VwGVG

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1.

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.

auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.;

4.

auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1.

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2.

auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3.

auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.;

4.

auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.

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