Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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