Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsAusländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden Staatsverträgen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.
(2)Absatz 2Die Rechtshilfe ist abzulehnen:
1.Ziffer einswenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten;
2.Ziffer 2wenn sie unzulässig ist.
Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht oder die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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