§ 19 VwGVG Eintritt oberster Organe

VwGVG - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies ist jedoch unzulässig, wenn

1.

in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder

2.

ein weisungsfrei gestelltes Organ

belangte Behörde ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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