§ 4 VwGH-AufwErsV

VwGH-AufwErsV - VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 18.01.2014 bis 31.12.9999
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