Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
0 Kommentare zu § 1 VwGH-AufwErsV