Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
1. | Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG: | |||||||||
a) | Ersatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) | 1106,40 Euro | ||||||||
| In Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur | 553,20 Euro | ||||||||
b) | Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) | 1383,00 Euro | ||||||||
c) | Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffen | 829,80 Euro | ||||||||
2. | Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG: | |||||||||
a) | Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand) | 553,20 Euro | ||||||||
b) | Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) | 691,50 Euro | ||||||||
3. | Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG: | |||||||||
a) | Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) | 1106,40 Euro | ||||||||
b) | Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) | 1383,00 Euro | ||||||||
4. | ||||||||||
a) | Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) | 553,20 Euro | ||||||||
b) | Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) | 276,60 Euro |
0 Kommentare zu § 1 VwGH-AufwErsV